AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Fliesen Team Bock GmbH

I.Allgemeines

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Angebote und Preise

Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Für angebotene Lagerware müssen wir uns Zwischenverkauf vorbehalten. Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt sind.

Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Handelsübliche oder zumutbare Abweichungen der gelieferten Ware können nicht beanstandet werden. Aufgrund der Eigenheiten, die keramische Herstellung kennzeichnen, können wir auch keine Gewähr dafür übernehmen, dass unsere Lieferungen in der Farbe und dem Maß völlig gleichmäßig ausfallen. Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die von uns gelieferten Fliesen den Merkmalen der DIN-EN-Normen entsprechen. Für nicht 1. Sortierung gelieferten Fliesen übernehmen wir kein Gewähr.

Unsere Preise verstehen sich in €. Unsere Preise sind freibleibend, soweit nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart worden ist.

III. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen werden am Tag der Lieferung ausgestellt und sind 4 Wochen nach Rechnungsdatum fällig, es sei denn, dass ein anderes Zahlungsziel laut Rechnung vereinbart bzw. gewährt wurde. Bindend ist das angegebene Zahlungsziel der Rechnung. Eine Skontovergütung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Verpackung . Zahlungen durch Schecks gelten erst mit deren Einlösung als erfüllt. Alle entstehenden Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer auferlegt.

Wenn vorstehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder wenn sich die Zahlungsweise eines Abnehmers uns oder anderen Gläubigem gegenüber verschlechtert (z.B. Zahlungsverzug, Scheckprotest oder Klage) werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem behalten wir uns in diesem Falle Vorauszahlungen auch nach Abschluss des Liefervertrages vor.

Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung bzw. verpflichten uns zur Ausstellung einer Gutschrift, so dass eine Verrechnung fälligen Rechnungsbeträgen geschehen kann. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir (unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens) berechtigt, vom Fälligkeitstage, an dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen (§ 288 BGB). Können wir eine eigene Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen,

so ist dieser maßgebend. Wenn am Kauf kein Verbraucher beteiligt ist, sind wir berechtigt 8 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen (§ 288 BGB)

IV. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
  2. Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer unser
  3. Die Kaufyreis- oder Werklohnforderung des Käufers aus dem Weiterverkauf oder der Verbauung der von uns gelieferten Waren, werden mit allen Nebenabreden bereits jetzt im voraus an uns abgetreten, und zwar gleich, ob diese an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert Für den Fall, dass die Vorbehaltungsweise vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft oder verarbeitet werden, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren.
  4. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehenden, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden sollten und der Saldo gezogen und anerkannt
  5. Der Käufer ist zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der von uns gelieferten Waren nur imordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die

Kaufpreis- und Werklohnforderung aus der Weiterveräußerung gemäß c) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferten Waren ist der Käufer nicht berechtigt. Vor erfolgter Bezahlung unseres gesamten Guthabens darf der Kunde keine von uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber übereignen.

f) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Der Käufer hat sodann nach unserer Weisung von der Einziehung der abgetretenen Forderung Abstand zu nehmen.

Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben.

  1. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den von uns gelieferten Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht.
  2. Der Käufer hat bei Weiterverkauf der von uns, unter Eigentumsvorbehalt, gelieferten Ware auch seinerseits Eigentumsvorbehalt zu erklären, damit unser Eigentum erhalten
  3. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Ware uns unverzüglich Er hat auch diesen Dritten, die Zugriff auf unsere Ware nehmen, darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt.
  4. Wir sind berechtigt, solange eine Forderung unsererseits besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch imBesitz des Käufers sind, wo sie sich befinden und an welche Abnehmer die übrigen von uns gelieferten Waren nach Menge, Art, Zahl abgesetzt worden sind. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit an der Stelle, wo sie sich befinden, zu besichtigen und im Falle z.B. des Bestehens begründeter Zweifel über die

Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, eines Zahlungsverzuges, sonstiger Zahlungsschwierigkeiten oder Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse, einem Vergleichs- oder Konkursverfahren usw. ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, sodann weiter zu veräußern oder sonst zu verwenden, und zwar unter Aufrechterhaltung unserer sämtlichen Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Verzugs, Kosten des Rücktransports usw.

  1. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Ware gegen Diebstahl und Feuer zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung Der Käufer hat auf Verlangen jederzeit Auskunft darüber zu geben, welche Vorbehaltenswaren sich noch in seinem Besitz befinden.

V. Erfüllungsort der Lieferung und Lieferungsverpflichtungen

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die jeweilige Verladestelle der Ware (d.h. bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufiilligen Verschlechterung. Diese Regelung der Gefahrtragung ist unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat). Die Anlieferung erfolgt stets auf Rechnung des Empfängers.

Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Mehrkosten. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Lieferfristen können wir angesichts der bekannten, zum Teil unsicheren keramischen Herstellungseigenheiten nur schätzungsweise und unverbindlich angeben. Für die Einhaltung der Lieferfristen gilt injedem Fall der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Bestätigte Liefertermine werden nach bestem Können eingehalten. Wesentliche Lieferverzögerungen infolge Fehlbrandes, Fabrikationsstörungen, Streiks, hoheitlicher Maßnahmen, Verkehrsstörungen sowie anderer unvorhersehbarer außergewöhnlicher  Ereignisse werden den Kunden mitgeteilt.

Jedwede Ansprüche aus Lieferverzögerungen, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, Gefährdungshaftung usw. können gegen uns nicht geltend gemacht werden, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferungsverspätung ist nur dann möglich, wenn

die Ware sich noch nicht in Fabrikation befindet. Aufträge mit Abruffrist können bei nicht rechtzeitiger Abnahme der Ware ohne Bewilligung einer Nachfrist von uns für ungültig erklärt werden. Solange der Verkäufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferfrist.

VI. Warenrücknahme

Lagerware kann innerhalb von 4 Wochen, ungebraucht und in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Sollte es sich bei der der zurückgegebenen Ware um extra bestellte Ware handeln,  lehnen wir jede  Rücknahme  ab. Im Einzelfall  können andere Regelungen  getroffen werden.

VII. Beanstandungen

Meldungen über fehlende Materialien sind unmittelbar nach Empfang der Ware, Mängelrügen nach l Woche, injedem Fall aber vor Verarbeitung der Materialien schriftlich an uns zu richten und zu begründen. Andernfalls gelten die Waren als abgenommen, so dass wir berechtigt sind, die Beanstandungen als unbegründet abzulehnen, es sei denn, dass es sich um verdeckte Mängel handelt. Eine Beanstandung wegen Lieferung fehlerhafter Ware im Sinne des § 434 BGB kann sich nur auf Wertminderung oder auf Ersatz der mangelhaften Ware erstrecken, nicht aber

auf Verlege- oder sonstige Kosten sowie Schadensersatz. Nach § 434 BGB sind fehlende zugesicherte Eigenschaften kein Sachmangel. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß auszulagern. Sollte es sich um Mängel der Verlegung handeln, sind Rügen unverzüglich nach auftreten des Mangels schriftlich an uns zu richten. Da wir das gesetzliche Recht auf Nachbesserung haben, wird es nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich sein, den Mangel von einer Fremdfirma auf unsere Kosten beheben zu lassen. Ansonsten wird der Mangel innerhalb der gesetzlichen Frist behoben werden.

VIII. Datenschutz

Wir erklären hiermit, dass wir geschäftsbezogene Daten der Käufer speichern und versichern ausdrücklich, die Daten ausschließlich für die eingegangen Geschäftsbeziehungen­ und nur soweit es gesetzlich zulässig ist- zu verwenden.

XI. Erfüllungsort der Zahlung, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Zahlung ist der Standort unseres Betriebes, wo der Auftrag auch erteilt wurde. Gerichtsstand für alle aus unseren Lieferungen herriihrenden Streitigkeiten ist Harsefeld. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht. Für den Fall, dass einzelne der vorstehenden Bedingungen durch anders lautende gesetzliche Regelung oder  Rechtsprechung ungültig werden sollten, gilt als vereinbart, dass hierdurch die Rechtsgültigkeit der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen in Ihrer Gesamtheit nicht  berührt wird.


Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Fliesen Team Harsefeld GmbH

l.Allgemelnes

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Angebote und Preise

Unsere Angebote sind freibleibend und verpnichtcn nicht zur Auftragsannahme. Für angebotene Lagerware müssen wir uns Zwischenverkauf vorbehalten. Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt sind.

Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Handelsübliche oder zumutbare Abweichungen der gelieferten Ware können nicht beanstandet werden. Aufgrund der Eigenheiten, die keramische Herstellung kennzeichnen, können wir auch keine Gewähr dafür übernehmen, dass unsere Lieferungen in der Farbe und dem Maß völlig gleichmäßig ausfallen. Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die von uns gelieferten Fliesen den Merkmalen der DIN-EN-Normen entsprechen. Für nicht 1. Sortierung gelieferten Fliesen übernehmen wir kein Gewähr.

Unsere Preise verstehen sich in €. Unsere Preise sind freibleibend, soweit nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart worden ist.

IIl.  Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen werden am Tag der Lieferung ausgestellt und sind 4 Wochen nach Rechnungsdatum fällig, es sei denn, dass ein anderes Zahlungsziel laut Rechnung vereinbart bzw. gewährt wurde. Bindend ist das angegebene Zahlungsziel der Rechnung. Eine Skontovergütung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Verpackung . Zahlungen durch Schecks gelten erst mit deren Einlösung als erfüllt. Alle entstehenden Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer auferlegt.

Wenn vorstehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder wenn sich die Zahlungsweise eines Abnehmers uns oder anderen Gläubigem gegenüber verschlechtert (z.B. Zahlungsverzug, Scheckprotest oder Klage) werden unsere Forderungen sofort fällig.Außerdem behalten wir uns in diesem Falle Vorauszahlungen auch nach Abschluss des Liefervertrages vor.

Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung bzw. verpflichten uns zur Ausstellung einer Gutschrift, so dass eine Verrechnung fälligen Rechnungsbeträgen geschehen kann. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir (unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens) berechtigt, vom Fälligkeitstage, an dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen (§ 288 BGB). Können wir eine eigene Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen,

so ist dieser maßgebend. Wenn am Kauf kein Verbraucher beteiligt ist, sind wir berechtigt 8 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen (§ 288 BGB)

IV. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
  2. Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer unser
  3. Die Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Käufers aus dem Weiterverkauf oder der Verbauung der von uns gelieferten Waren, werden mit allen Nebenabreden bereits jetzt im voraus an uns abgetreten, und zwar gleich, ob diese an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert Für den Fall, dass die Vorbehaltungsweise vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft oder verarbeitet werden, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren.
  4. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehenden, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden sollten und der Saldo gezogen und anerkannt
  5. Der Käufer ist zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der von uns gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- und Werklohnforderung aus der Weiterveräußerung gemäß c) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferten Waren ist der Käufer nicht Vor erfolgter Bezahlung unseres gesamten Guthabens darf der Kunde keine von uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber übereignen.

f) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpnichtungcn ordnungsgemäß nachkommt. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Der Käufer hat sodann nach unserer Weisung von der Einziehung der abgetretenen Forderung Abstand zu nehmen.

Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben.

  1. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den von uns gelieferten Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht.
  2. Der Käufer hat bei Weiterverkauf der von uns, unter Eigentumsvorbehalt, gelieferten Ware auch seinerseits Eigentumsvorbehalt zu erklären, damit unser Eigentum erhalten
  3. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Ware uns unverzüglich Er hat auch diesen Dritten, die Zugriff auf unsere Ware nehmen, darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt.
  4. Wir sind berechtigt, solange eine Forderung unsererseits besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch im Besitz des Käufers sind, wo sie sich befinden und an welche Abnehmer die übrigen von uns gelieferten Waren nach Menge, Art, Zahl abgesetzt worden sind. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit an der Stelle, wo sie sich befmden, zu besichtigen und im Falle z.B. des Bestehens begründeter Zweifel über die

Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, eines Zahlungsverzuges, sonstiger Zahlungsschwierigkeiten oder Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse, einem Vergleichs- oder Konkursverfahren usw. ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, sodann weiter zu veräußern oder sonst zu verwenden, und zwar unter Aufrechterhaltung  unserer sämtlichen Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Verzugs, Kosten des Rücktransports usw.

  1. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Ware gegen Diebstahl und Feuer zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung Der Käufer hat auf Verlangen jederzeit Auskunft darüber zu geben, welche Vorbehaltenswaren sich noch in seinem Besitz befinden.

V. Erfüllungsort der Lieferung und Lieferungsverpflichtungen

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die jeweilige Vcrladestelle der Ware (d.h. bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung. Diese Regelung der Gefahrtragung ist unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat). Die Anlieferung erfolgt stets auf Rechnung des Empfängers.

Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Mehrkosten. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Lieferfristen können wir angesichts der bekannten, zum Teil unsicheren keramischen Herstellungseigenheiten nur schätzungsweise und unverbindlich angeben. Für die Einhaltung der Lieferfristen gilt in jedem Fall der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten . Bestätigte Liefertermine werden nach bestem Können eingehalten. Wesentliche Lieferverzögerungen infolge Fehlbrandes, Fabrikationsstörungen, Streiks, hoheitlicher Maßnahmen, Verkehrsstörungen sowie anderer unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse werden den Kunden mitgeteilt .

Jedwede Ansprüche aus Lieferverzögerungen, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, Gefährdungshaftung usw. können gegen uns nicht geltend gemacht werden, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferungsverspätung ist nur dann möglich, wenn

die Ware sich noch nicht in Fabrikation befindet. Aufträge mit Abruffrist können bei nicht rechtzeitiger Abnahme der Ware ohne Bewilligung einer Nachfrist von uns für ungültig erklärt werden. Solange der Verkäufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferfrist.

VI. Warenrücknahme

Lagerware kann innerhalb von 4 Wochen, ungebraucht und in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.Sollte es sich bei der der zurückgegebenen Ware um extra bestellte Ware handeln, lehnen wir jede  Rücknahme ab. Im Einzelfall können andere Regelungen getroffen werden.

VII. Beanstandungen

Meldungen über fehlende Materialien sind unmittelbar nach Empfang der Ware, Mängelrügen nach 1 Woche, in jedem Fall aber vor Verarbeitung der Materialien schriftlich an uns zu richten und zu begründen. Andernfalls gelten die Waren als abgenommen, so dass wir berechtigt sind, die Beanstandungen als unbegründet abzulehnen, es sei denn, dass es sich um verdeckte Mängel handelt. Eine Beanstandung wegen Lieferung fehlerhafter Ware im Sinne des § 434 BGB kann sich nur auf Wertminderung oder auf Ersatz der mangelhaften Ware erstrecken, nicht aber

auf Verlege- oder sonstige Kosten sowie Schadensersatz. Nach § 434 BGB sind fehlende zugesicherte Eigenschaften kein Sachmangel. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß auszulagern. Sollte es sich um Mängel der Verlegung handeln, sind Rügen unverzüglich nach auftreten des Mangels schriftlich an uns zu richten. Da wir das gesetzliche Recht auf Nachbesserung haben, wird es nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich sein, den Mangel von einer Fremdfirma auf unsere Kosten beheben zu lassen.Ansonsten wird der Mangel innerhalb der gesetzlichen Frist behoben werden.

VIII.  Datenschutz

Wir erklären hiermit, dass wir geschäftsbezogenc Daten der Käufer speichern und versichern ausdrücklich, die Daten ausschließlich für die eingegangen Geschäftsbeziehungen­ und nur soweit es gesetzlich zulässig ist- zu verwenden.

XI. Erfüllungsort der Zahlung, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Zahlung ist der Standort unseres Betriebes, wo der Auftrag auch erteilt wurde. Gerichtsstand für alle aus unseren Lieferungen herrührenden Streitigkeiten ist Harsefeld. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht. Für den Fall, dass einzelne der vorstehenden Bedingungen durch anders lautende gesetzliche Regelung oder Rechtsprechung ungültig werden sollten, gilt als vereinbart, dass hierdurch die Rechtsgültigkeit der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen in Ihrer Gesamtheit nicht berührt wird.

Fliesen Team Bock GmbH
Im Sande 69
21698 Harsefeld
Niedersachsen
04164 / 875700
04164 / 8757029
Fliesen Team Harsefeld GmbH
Im Sande 69
21698 Harsefeld
Niedersachsen
04164 / 8759060
04164 / 8759062